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   BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 45.15   

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https://dejure.org/2016,3317
BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 45.15 (https://dejure.org/2016,3317)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.2016 - 6 B 45.15 (https://dejure.org/2016,3317)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - 6 B 45.15 (https://dejure.org/2016,3317)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rückwirkende Bewilligung sog. Einmalentgelte (Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte) für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Bindung der Regulierungsbehörde an organisatorische Entscheidungen des regulierten Unternehmens; Überprüfung eines zur Genehmigung ...

  • rewis.io

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Bewilligung sog. Einmalentgelte (Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte) für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Bindung der Regulierungsbehörde an organisatorische Entscheidungen des regulierten Unternehmens; Überprüfung eines zur Genehmigung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14

    Entgeltgenehmigung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Einmal-Entgelte;

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 45.15
    Diese Klärung hat der Senat jedenfalls durch sein Urteil vom 25. November 2015 in dem Verfahren zum Aktenzeichen 6 C 39.14 (UA Rn. 18 ff.), an dem auch die Beigeladene beteiligt war, herbeigeführt.

    Auch im Hinblick auf diese Frage ist die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung - wiederum ungeachtet des Außer-Kraft-Tretens der rechtlichen Grundlagen der angegriffenen Entgeltgenehmigung - jedenfalls in Anbetracht der durch das Urteil des Senats vom 25. November 2015 in dem Verfahren zum Aktenzeichen 6 C 39.14 (UA Rn. 33 ff.) erreichten Klärung nicht (mehr) gerechtfertigt.

  • BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05

    Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 2 der

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 45.15
    Die zweite anerkannte Ausnahmekonstellation ist gegeben, wenn das in Rede stehende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, was mit der Beschwerde substantiiert dargelegt werden muss (BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2005 - 6 B 3.05 - juris Rn. 5 f., 9, vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 - juris Rn. 5 ff., vom 5. April 2011 - 6 B 41.10 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 102 Rn. 6 und vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 5 ff.; weiter differenzierend etwa: Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, Stand März 2015, § 132 Rn. 54; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 132 Rn. 60).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich aus dieser gesetzlichen Konkretisierung Anhaltspunkte ergeben, die zur Folge haben, dass die Frage nach einem in dem besagten Rechtsbegriff enthaltenen regulierungsbehördlichen Beurteilungsspielraum für die Nachfolgeregelungen des § 3 Abs. 2 TEntgV anders zu beantworten ist als für diese Ursprungsvorschrift selbst (vgl. zu diesen Unterschieden in den Normstrukturen bereits: BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 10.11

    Postfachzugang; postrechtliche Entgeltgenehmigung; erforderliche Nachweise und

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 45.15
    Der Senat hat unter Verweis auf seine Rechtsprechung zum Postrecht (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 21 ff.) verdeutlicht, dass sich auch im Rahmen der telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierung die Pflicht des regulierten Unternehmens, die zur Prüfung des Entgeltantrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen, nicht nur auf solche Unterlagen bezieht, die als Nachweis der tatsächlichen Kosten geeignet sind, sondern innerhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen auch auf solche Unterlagen, die die Behörde in die Lage versetzen, die Effizienz der nachgewiesenen Kosten zu überprüfen.
  • BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05

    Genehmigungsantrag des Vertragspartners einer Vereinbarung über die Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 45.15
    Die zweite anerkannte Ausnahmekonstellation ist gegeben, wenn das in Rede stehende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, was mit der Beschwerde substantiiert dargelegt werden muss (BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2005 - 6 B 3.05 - juris Rn. 5 f., 9, vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 - juris Rn. 5 ff., vom 5. April 2011 - 6 B 41.10 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 102 Rn. 6 und vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 5 ff.; weiter differenzierend etwa: Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, Stand März 2015, § 132 Rn. 54; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 132 Rn. 60).
  • BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14

    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 45.15
    Die zweite anerkannte Ausnahmekonstellation ist gegeben, wenn das in Rede stehende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, was mit der Beschwerde substantiiert dargelegt werden muss (BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2005 - 6 B 3.05 - juris Rn. 5 f., 9, vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 - juris Rn. 5 ff., vom 5. April 2011 - 6 B 41.10 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 102 Rn. 6 und vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 5 ff.; weiter differenzierend etwa: Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, Stand März 2015, § 132 Rn. 54; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 132 Rn. 60).
  • BVerwG, 05.04.2011 - 6 B 41.10

    Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 45.15
    Die zweite anerkannte Ausnahmekonstellation ist gegeben, wenn das in Rede stehende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, was mit der Beschwerde substantiiert dargelegt werden muss (BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2005 - 6 B 3.05 - juris Rn. 5 f., 9, vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 - juris Rn. 5 ff., vom 5. April 2011 - 6 B 41.10 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 102 Rn. 6 und vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 5 ff.; weiter differenzierend etwa: Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, Stand März 2015, § 132 Rn. 54; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 132 Rn. 60).
  • BVerwG, 03.09.2014 - 6 C 19.13

    Telekommunikation; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 45.15
    Der Senat hat klargestellt, dass sich seine vordem getroffene Feststellung (BVerwG, Urteil vom 3. September 2014 - 6 C 19.13 - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 3 Rn. 22), bei der modellhaften Berechnung des unter Wettbewerbsbedingungen zu erwartenden Preises seien - sofern nicht offensichtlich unvertretbar - im Ausgangspunkt die unternehmerischen Bewertungen und Entscheidungen des zugangsgewährenden Unternehmens zu Grunde zu legen, nur auf unternehmerische Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung einer regulierten Leistung bezieht, nicht aber auf solche Entscheidungen, die lediglich die interne Organisationsstruktur des Unternehmens betreffen und sich daher unter den zu simulierenden Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs weder auf die vertraglichen Außenbeziehungen des Unternehmens zu seinen Kunden noch auf die Preisbildung in dem relevanten Markt auswirken können.
  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 50.15

    Sachbescheidungsinteresse; formelle Begründung; Mietleitung;

    Sie hat jedoch unternehmerische Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung einer regulierten Leistung im Grundsatz hinzunehmen, solange diese nicht - wofür im vorliegenden Fall nichts spricht - offensichtlich unvertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 - BVerwGE 153, 265 Rn. 18 ff. und Beschluss vom 4. Februar 2016 - 6 B 45.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:040216B6B45.15.0] - juris Rn. 6, jeweils in Konkretisierung der Erwägungen in dem Urteil vom 3. September 2014 - 6 C 19.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:030914U6C19.13.0] - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 3 Rn. 22).
  • BVerwG, 19.04.2018 - 6 B 62.17

    Anspruch auf Streichung von der religiösen Überzeugung widersprechenden Vornamen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Grundsatzbedeutung einer auf ausgelaufenes oder auslaufendes Recht bezogenen Frage regelmäßig zu verneinen, weil der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungsweisend zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 6 B 45.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:040216B6B45.15.0] - juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2018 - 2 L 114/16

    Erklärung zum Biosphärenreservat

    Auch für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2017 - BVerwG 10 B 13.17 -, juris, RdNr. 5; Beschl. v. 04.12.2016 - BVerwG 6 B 45.15 -, juris, RdNr. 12, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2016 - 10 B 8.13

    Anspruch einer Gemeinde auf rückwirkende Erhöhung der Zahl ihrer Einwohner zum

    Es liegt auch keine der beiden Fallgestaltungen vor, in denen auch bei ausgelaufenem Recht ausnahmsweise die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 6 B 45.15 -, juris Rn. 12, st. Rspr.).
  • VG Lüneburg, 30.07.2015 - 6 A 139/14
    Deshalb gebietet es auch der in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides aus Klarstellungsgründen aufzuheben, um den durch das Bundesamt für Migra­ tion und Flüchtlinge durch die von ihm vorgenommene Umdeutung des ange­ fochtenen Bescheides gesetzten Rechtsschein zu beseitigen." Diese rechtliche Bewertung entspricht der veröffentlichten Rechtsprechung des Verwaitungsgerichts Lüneburg (vgl. Beschluss vom 11.5.2015 - 2 B 13/15 -) ebenso wie der nicht veröffentlichten Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss v. 26.5.2015 - 6 B 45/15-).
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